Was genau regelt das
Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz enthält Vorgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in sehr unterschiedlichen Bereichen. Dabei geht es um den Schutz gesundheitsgefährdender Produkte (Alkohol, Tabak), den Schutz vor Medieninhalten, welche die Entwicklung beeinträchtigen oder gefährdende Wirkung haben sowie um Aufenthaltsbeschränkungen oder -verbote an bestimmten Orten.
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Welchen Geltungsbereich hat das Jugendschutzgesetz?
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Jugendschutz im Hinblick auf den Aufenthalt in der Öffentlichkeit
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Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol in der Öffentlichkeit
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Jugendschutz im Bereich der Medien
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Welche Konsequenzen haben Verstöße?
Welchen Geltungsbereich hat das Jugendschutzgesetz?
Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten. Dabei ist es unerheblich, welche Staatsbürgerschaft die Personen besitzen und ob sie sich dauerhaft oder nur für eine begrenzte Zeit in Deutschland aufhalten.
Kinder und Jugendliche - was versteht das Gesetz darunter?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen ab 14 bis und einschließlich 17 Jahren.
Was bedeutet der Begriff "Trägermedien"?
Ein großer Teil des Jugendschutzgesetzes beschäftigt sich mit dem Umgang mit so genannten Trägermedien. Das sind Medien, die sich auf gegenständlichen, also greifbaren Trägern befinden. Dazu gehören Kinofilme ebenso wie Bilder, Filme, Texte oder Töne, die auf CDs, DVDs, CD-ROMs, Videos, Konsolencartridges oder Kassetten gespeichert sind, ebenso wie Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Comics und Kataloge.
Jugendschutz im Hinblick auf den Aufenthalt in der Öffentlichkeit
In manchen Fällen dürfen Gewerbetreibende oder Veranstalter Kindern und Jugendlichen - unter Berücksichtigung verschiedener Altersstufen - den Aufenthalt oder den Einlass zu bestimmten öffentlichen Orten nicht gestatten. Das gilt z. B. für den Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen oder bei Filmvorführungen im Kino. In Spielhallen ist Minderjährigen der Aufenthalt gar nicht erlaubt.
Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol in der Öffentlichkeit
Kindern und Jugendlichen ist es nicht erlaubt, in der Öffentlichkeit zu rauchen. Gewerbetreibende, z. B. Händler, Gastronomen und Veranstalter, dürfen an Minderjährige (unter 18 Jahren) keine Tabakwaren weitergeben oder sie in sonstiger Weise zugänglich machen. Sie müssen auch sicherstellen, dass sich nur volljährige Personen an Zigarettenautomaten bedienen können.
An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol abgegeben werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur alkoholischen Getränke erhalten, die nicht auf Branntweinbasis (Spirituosen) hergestellt sind, dies betrifft vor allem . Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke. Die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln an Minderjährige ist verboten, dies gilt auch für spirituosehaltige Mischgetränke.
Jugendschutz im Bereich der Trägermedien
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen "entwicklungsbeeinträchtigenden" und "jugendgefährdenden" Medien.
Medien, die die Entwicklung bestimmter Altersstufen von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, dürfen diesen auch nur dann zugänglich gemacht - z. B. verkauft oder verliehen - werden, wenn sie das entsprechende Alter erreicht haben (durch Altersfreigabe auf dem Videofilm oder Computerspiel kenntlich gemacht).
Jugendgefährdende Medien dagegen haben einen potentiell schädlichen Einfluss auf alle Kinder und
Jugendlichen unter 18 Jahren. Derartige Medien sind in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen
– mit der Folge von Ausstellungs-, Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Zum
Indizierungsverfahren und seinen Folgen gibt es weitere Informationen auf den Seiten der
Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Welche Konsequenzen haben Verstöße?
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Bestimmte Verstöße erfüllen Strafvorschriften und können mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen belegt werden.
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