Aus der Praxis
Auch das Wissen um die genaue Bedeutung mancher juristischer Fachausdrücke des Jugendschutzgesetzes hilft Ihnen, Ihr Kind in der Öffentlichkeit zu schützen. Hier finden Sie Erklärungen für jene Begriffe, die Ihnen im Alltag des Öfteren begegnen, wie z.B. "Altersfreigaben", "Alterskennzeichnungen" und "personensorgeberechtigt".
Altersfreigaben
regeln, welche Kinofilme Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit sehen dürfen und welche Filme
und Computerspiele sie kaufen, ausleihen oder sonst wie in der Öffentlichkeit erhalten dürfen.
Zuständig für die Altersfreigaben bei Filmen ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(
FSK).
Die Altersfreigaben richten sich dabei nach den Inhalten der Filme und Spiele. Die Abstufungen der Altersfreigaben sind im Jugendschutzgesetz genau festgeschrieben:
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
- "Freigegeben ab 6 Jahren"
- "Freigegeben ab 12 Jahren"
- "Freigegeben ab 16 Jahren"
- "Keine Jugendfreigabe", d.h. erst ab 18 Jahren
Altersfreigaben für Filme
Zuständig für die Altersfreigaben bei Filmen ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(
FSK).
Die neuen Alterskennzeichen für Filme
Die alten Alterskennzeichen für Filme
Altersfreigaben auf Computerspielen
Die Altersfreigaben für Computerspiele müssen auf PC- und Videospielen zu sehen sein. Zuständig
für die Altersfreigaben für Computerspiele ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (
USK).
Die fünf Altersfreigaben sind die gleichen, wie bei den Altersfreigaben für Filme:
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
- "Freigegeben ab 6 Jahren"
- "Freigegeben ab 12 Jahren"
- "Freigegeben ab 16 Jahren"
- "Keine Jugendfreigabe", d.h. erst ab 18 Jahren
Mehr Informationen und Erklärungen zu den Einstufungen finden Sie direkt auf der Internetseite der
USK.
Die neuen Alterskennzeichen für PC- und Videospiele
Die alten Alterskennzeichen für PC- und Videospiele
Personensorgeberechtigung und Erziehungsbeauftragung
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund.
Für bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen: Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person. Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über 18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist, dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Eine Beauftragung sollte daher nur dann erfolgen, wenn diese Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Die Erziehungsbeauftragung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann auch mehrere Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen. Sie muss dann aber aufgrund ihrer Ausbildung, Reife und persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, auf sie Acht zu geben. Wichtig sind auch die Situation und der Ort. So ist eine kleine Feier im Verein leichter zu überschauen als ein Ausflug in eine Großraumdiskothek.
Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage per Ausweis nachweisen, dass sie volljährig ist.
Für die Erziehungsbeauftragung ist hierfür ein schriftlicher Nachweis hilfreich. Dieser sollte Angaben zur eindeutigen Bestimmung der betroffenen Personen enthalten (erziehungsbeauftragte Person, das zu beaufsichtigende Kind/Jugendlicher und die den Auftrag erteilenden Eltern):
- Vollständige Namen
- Geburtsdaten
- Anschrift.
Außerdem ist die genaue Art der Erziehungsbeauftragung darzustellen (z.B. Begleitung in die Diskothek X) und der Zeitraum der Erziehungsbeauftragung (z.B. von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr).
Bestehen Zweifel, müssen Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer diesen Nachweis überprüfen. Ist der Veranstalter nicht überzeugt, kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen; bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet.



