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Filme und Videospiele

Filme und elektronische Spiele können die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen. Deshalb gibt es im Jugendschutzgesetz Beschränkungen dafür, ebenso wie für Spielhallen und Glücksspiele. Außerdem gibt es im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder gesetzliche Vorschriften zu Rundfunksendungen (Radio, Fernsehen) und zu Telemedien (Online-Angebote).

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien. Entwicklungsbeeinträchtigende Medien dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit (in Geschäften, Büchereien oder sonstigen öffentlichen Orten) verkauft, verliehen oder ihnen anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn die Produkte ein offizielles Alterskennzeichen tragen und die Betroffenen das entsprechende Alter erreicht haben. Das gilt auch für die private Weitergabe in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Flohmärkten. Das Jugendschutzgesetz kennt folgende Altersstufen: Freigegeben ab 0 Jahren, Freigegeben ab sechs Jahren, Freigegeben ab zwölf Jahren, Freigegeben ab sechzehn Jahren, keine Jugendfreigabe (d. h. ab 18 Jahren). Die für den Jugendschutz zuständigen Landesbehörden sind für diese Kennzeichnungen verantwortlich.

Filme und elektronische Spiele ohne Kennzeichen dürfen nicht an Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) abgegeben werden.

Anders ist das bei Tonträgern, wie CDs, oder bei Druckwerken, wie Büchern. Sie brauchen keine Kennzeichnung. Wenn sie aber jugendgefährdend sind, kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sie indizieren. Dann unterliegen auch sie Beschränkungen.

Bei jugendgefährdenden Medien unterscheidet das Jugendschutzgesetz zwischen einfach jugendgefährdenden und schwer jugendgefährdenden Medieninhalten:

Während einfach jugendgefährdende Medien zunächst (auf Antrag oder Anregung) von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) überprüft und gegebenenfalls auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt werden ("Indizierung"), unterliegen schwer jugendgefährdende Medieninhalte automatisch, ohne behördliche Entscheidung, entsprechenden Beschränkungen.

Kindern und Jugendlichen dürfen keine indizierten und schwer jugendgefährdenden Medieninhalte zugänglich gemacht oder angeboten werden. Entsprechende Medien dürfen auch nicht öffentlich ausgestellt, beworben, angeschlagen oder vorgeführt werden. Es ist zudem verboten, sie über einen Versandhandel zu verschicken oder nach Deutschland einzuführen.

Unabhängig vom Jugendschutzgesetz können besonders gefährdende Inhalte auch nach den Vorgaben des Strafgesetzbuches StGB strafbar sein. Dazu gehören beispielsweise Volksverhetzung, Kriegs- oder Gewaltverherrlichung und pornografische Darstellungen.

Was sind Trägermedien und was Bildträger?

Trägermedien sind Medien, die auf Papier, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen gedruckt oder gepresst sind und zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Das Jugendschutzgesetz gilt u. a. für Musik- und Videokassetten, CDs und CD-ROMs, DVDs und DVD-ROMs, Speicherkarten, USB-Sticks, mobile Festplatten, Cartridges und ähnliche Medien.

Bildträger sind Datenträger, auf denen Filme oder Spiele gespeichert sind, beispielsweise Videokassetten oder DVDs. Sie sind Medien, die man weitergeben kann und auf speziellen Geräten abspielen muss. Tonträger und Druckwerke gehören nicht zur Gruppe der Bildträger.

Wann sind Filme oder Spielprogramme entwicklungsbeeinträchtigend, wann jugendgefährdend und wann schwer jugendgefährdend?

Filme, Film- und Spielprogramme sind entwicklungsbeeinträchtigend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

Jugendgefährdend sind sie, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu gefährden. Das Jugendschutzgesetz sieht vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien als jugendgefährdend an. Darüber hinaus Medien, die Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einziges Mittel darstellen, um vermeintliche Gerechtigkeit durchzusetzen.

Filme, Film- und Spielprogramme sind schwer jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung besonders zu gefährden. Zu diesen Medien zählt das Jugendschutzgesetz solche, die den Krieg verherrlichen oder die leidende Menschen so darstellen, dass sie ihre Menschenwürde verletzen. Gleiches gilt für pornografische Darstellungen und solche, die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Haltung zeigen. Nach dem Jugendschutzgesetz gelten schwer jugendgefährdende Medien kraft Gesetzes als indiziert.

Wie funktioniert die Alterskennzeichnung von Filmen, Spielen, Spielautomaten und anderer Software und wie sehen die Alterskennzeichen aus?

Verantwortlich für die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen sind die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden. Diese haben mit Verbänden von Film- und Unterhaltungssoftwarewirtschaft im Rahmen einer Vereinbarung ein gemeinsames Verfahren festgelegt.

Möchte der Anbieter eines Films oder eines Computerspiels, dass sein Produkt nicht nur an Erwachsene verkauft werden darf, kann er einen Antrag auf Erteilung einer Altersfreigabe stellen. Dazu muss er sich an die für sein Produkt zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle richten. Diese Selbstkontrollen sind von der Film- und Spieleindustrie getragene Stellen, die Filme und Spiele begutachten. Sie entscheiden, ab welchem Alter das Produkt auch an Minderjährige abgegeben werden darf.

Für Filme ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) in Wiesbaden zuständig. Sie begutachtet eingereichte Produkte nach den Bestimmungen der FSK-Grundsätze. Für Video- und Computerspiele ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle gGmbH (USK) in Berlin verantwortlich. Ihr Maßstab sind die USK-Grundsätze. Beide Selbstkontrollen lassen sich von unabhängigen Experten helfen. Verantwortlich für die Freigabe und Kennzeichnung sind die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden. Sie übernehmen auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Ländern und den Selbstkontrollen die als eigene Entscheidung. Das federführende Land fertigt daraufhin einen Verwaltungsakt aus, der es dem Antragsteller gestattet, das entsprechende Alterskennzeichen auf seinem Produkt abzubilden und es an Nutzerinnen und Nutzer abzugeben, die das entsprechende Alter erreicht haben.

Daneben haben nach Abschluss des FSK-Verfahrens die Länder die Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu verlangen. Mit diesen Möglichkeiten wird sichergestellt, dass die in den Selbstkontrolleinrichtungen getroffenen Entscheidungen auch für sie tragbar sind. Kommen die FSK-Ausschüsse zu dem Ergebnis, dass das begutachtete Produkt jugendgefährdend ist, müssen sie die Alterskennzeichnung verweigern. Unter Umständen kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien das Produkt dann nach der Veröffentlichung auch indizieren.

Die Alterskennzeichen müssen dem Jugendschutzgesetz nach auf der Vorderseite der Hülle und auf dem Bildträger selbst deutlich sichtbar sein. Außerdem gibt es Vorschriften dazu, wie groß die Kennzeichen mindestens sein müssen.

Kennzeichen für Filme
Die "alten" Kennzeichen für Filme
Kennzeichen für Video- und Computerspiele
Anwendungssoftware, wie Betriebssysteme oder Wort- und Bildbearbeitungsprogramme, muss keine Kennzeichen zur Altersfreigabe tragen. Anbieter, die Filme oder Spiele zum Lernen oder zur Information herstellen, dürfen diese zudem selbst kennzeichnen, wenn ihre Produkte offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Dafür können die Anbieter die Kennzeichen "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nutzen.
Beispiele für Anbieterkennzeichnungen von Info- oder Lehrprogrammen
Für Spielautomaten gibt es dem Jugendschutzgesetz zufolge ähnliche Alterskennzeichnungen wie für Computerspiele. Die Länder vergeben auf Grundlage der Entscheidung der Automaten-Selbstkontrolle (ASK) entsprechende Altersfreigaben. An öffentlich zugänglichen Orten, die nicht beaufsichtigt sind, dürfen die Betreiber ausschließlich Geräte aufstellen, die maximal das Alterskennzeichen "Freigegeben ab sechs Jahren" tragen. In Spielhallen dürfen sich Minderjährige grundsätzlich nicht aufhalten.

Wie werden CD- oder DVD-Beileger in Zeitschriften und Magazinen behandelt?

Wenn Zeitschriften oder Magazinen CD-ROMs oder DVD-ROMs mit Testspielen, Demoversionen oder Spielfilmausschnitten beiliegen, muss auf dem Titelblatt und auf dem Bildträger darauf hingewiesen werden, dass die Auszüge auf dem Bildträger nach Prüfung der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht jugendbeeinträchtigend sind. Befinden sich komplette Spiele oder Filme auf dem Datenträger (Vollversionen), müssen das Titelblatt der Druckschrift und der Bildträger ein vollständiges Alterskennzeichen tragen.

Was bedeutet "Indizierung"?

Auf Antrag oder Anregung kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einen Film, ein Computerspiel oder ein Telemedium prüfen. Kommen deren Gremien zu dem Ergebnis, dass ein Medieninhalt die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung gefährden kann, setzen sie das entsprechende Produkt auf die "Liste der jugendgefährdenden Medien". Das Produkt ist damit "indiziert". Aus der Indizierung folgen weite Vertriebs-, Abgabe-, Ausstellungs- und Werbebeschränkungen: Indizierte Medieninhalte und schwer jugendgefährdende Medieninhalte dürfen Minderjährigen nicht angeboten oder verkauft, an sie verliehen oder vermietet, ihnen überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden; sie dürfen nicht öffentlich ausgestellt, angeschlagen oder vorgeführt werden; sie dürfen nicht über einen Versandhandel verschickt oder nach Deutschland eingeführt werden; sie dürfen nicht beworben, angekündigt oder angepriesen werden.

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Porträt

Zum Grußwort von
Kristina Schröder

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17.05.2012