Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter
Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter
Ob in der Kneipe, Bar oder Bistro, in der Disko oder an anderen öffentlichen Orten: Kinder und
Jugendliche sind vielfach nicht in der Lage, Gefährdungssituationen selbst zu erkennen und entsprechend
zu handeln. Deshalb sind sie besonders darauf angewiesen, dass Beschäftigte in Einzelhandel, Gastronomie
und bei Veranstaltungen ihre besondere Verantwortung übernehmen. Der
Film "Die Wette" des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend richtet sich gezielt an Gewerbetreibende,
Veranstalter und ihre Beschäftigten. Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes konsequent anzuwenden
heißt, minderjährige Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher wahrzunehmen und sich
entsprechend zu verhalten. Dies kann zum Beispiel die Frage nach dem Alter sein und im Zweifel die Bitte um
einen Altersnachweis.
In diesem Abschnitt unseres Internetportals "Jugendschutz aktiv" werden alle Regelungen
erläutert, die für Beschäftigte in Einzelhandel,
Gaststätten,
Diskotheken,
Tankstellen und anderen Einrichtungen relevant sind.
Allgemeines
Diese Seiten beantworten Gewerbetreibenden und Veranstaltern sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Fragen zum Jugendschutzgesetz und erklären wichtige Begriffe.
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Alkohol
Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit ist an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden.
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Tabakwaren
Kinder und Jugendliche dürfen in öffentlich zugänglichen Räumen und an öffentlich zugänglichen Orten und sonst in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
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Filme und Videospiele
Filme und elektronische Spiele können die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen. Deshalb gibt es im Jugendschutzgesetz Beschränkungen dafür, ebenso wie für Spielhallen und Glücksspiele.
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Einzelhandel / Tankstellenshops
Einzelhändler und Beschäftigte im Einzelhandel müssen Zugangsbeschränkungen für Jugendliche zu jugendschutzrelevanten Artikeln wie Alkohol, Tabak, Filmen, Video- und Computerspielen beachten.
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Gaststätten
Das JuSchG macht abgestufte Vorgaben für die unterschiedlichen Altersstufen und sieht zudem noch Ausnahmeregelungen vor, um der Vielfalt der Lebenswirklichkeiten bestmöglich gerecht zu werden und einen optimalen Jugendschutz je nach Situation zu gewährleisten.
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Diskotheken ("öffentliche Tanzveranstaltungen") und Konzerte
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen so genannte öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i. d. R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
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Videotheken
Für den Verleih oder Verkauf von Trägermedien mit Filmen oder Spielen in Videotheken gelten die allgemeinen Abgabebeschränkungen, d. h., Medien mit Alterskennzeichen dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die bereits das entsprechende Alter erreicht haben.
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Kino
Kinder und Jugendliche dürfen je nach Alter nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Außerdem dürfen sie nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.
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Spielhallen
Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Spielhallen aufhalten, auch nicht in Begleitung ihrer Eltern (personensorgeberechtigter Personen) oder einer erziehungsbeauftragten Person.
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Versandhandel
Für den Versandhandel ergeben sich, wie bei Einkäufen im Geschäft, abgestufte Anforderungen.
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