Gaststätten
Das Jugendschutzgesetz macht abgestufte Vorgaben für die unterschiedlichen Altersstufen und sieht zudem Ausnahmeregelungen vor. Damit soll der Vielfalt der Lebenssituationen entsprochen und ein optimaler Jugendschutz gewährleistet werden.
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Was sind "Gaststätten"?
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Wann dürfen sich Kinder und Jugendliche alleine oder mit Gleichaltrigen in
Gaststätten aufhalten?
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Wann dürfen sich Kinder und Jugendliche in Begleitung von Erwachsenen in
Gaststätten aufhalten?
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Welche Regelungen gelten für die Abgabe von Alkohol nach Pauschaltarifen (so
genannte Flatrates)?
Was sind "Gaststätten"?
Unter Gaststätten versteht man alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Darunter fallen alle Schank- und Speisewirtschaften wie Restaurants, Cafés, Cafeterias, Bars, Diskotheken, Hotels, Imbissstuben, Eisdielen, Vereins- und Sportgaststätten ebenso wie Bierzelte und Getränkeverkaufsstände auf Jahrmärkten oder anderen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit. Ob der Betrieb eine gaststättenrechtliche Konzession hat, ist nicht entscheidend. Handelt es sich um ein großes Gelände wie z. B. ein Sportstadion, muss nicht der ganze Ort eine Gaststätte sein. Hier kommt es auf den Gesamtcharakter der Örtlichkeit an.
Lokale, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, fallen nicht unter den Gaststättenbegriff des Jugendschutzgesetzes. Für sie gelten die Zeitbeschränkungen nicht.
Wann dürfen sich Kinder und Jugendliche alleine oder mit Gleichaltrigen in Gaststätten aufhalten?
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person in Gaststätten aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
dürfen ohne Begleitung nur unter bestimmten Bedingungen eine Gaststätte aufsuchen: Dies gilt dann,
wenn sie in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Nehmen
Kinder und Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teil oder befinden
sie sich auf Reisen, gelten die Beschränkungen nicht. Davon abweichend dürfen Kinder und Jugendliche
Gaststätten betreten, um jemanden abzuholen oder etwas zu fragen. Länger verweilen dürfen sie in
diesen Fällen aber nicht.
In Nachtbars und Nachtclubs dürfen sich Kinder und Jugendliche gar nicht aufhalten; dies gilt auch dann, wenn sie in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen sind.
In Zweifelsfällen müssen Betreiber von Gaststätten bzw. deren Personal das Alter von Kundinnen
und Kunden überprüfen. Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen zudem deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
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Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Wann dürfen sich Kinder und Jugendliche in Begleitung von Erwachsenen in Gaststätten aufhalten?
Werden Kinder und Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder von einer
erziehungsbeauftragten Person begleitet, dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in
Gaststätten aufhalten.
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In Nachtbars und Nachtclubs dürfen sich Kinder und Jugendliche auch in Begleitung nicht aufhalten.
Welche Regelungen gelten für die Abgabe von Alkohol nach Pauschaltarifen (so genannte Flatrates)?
Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird ("All-inclusive-Party", "Flatrate-Party"), gelten die
üblichen Verbote
des Jugendschutzgesetzes.
Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten bzw. für
Tanzveranstaltungen.
Die zuständige Behörde kann aber anordnen, dass Kinder und Jugendliche gar nicht zu der Veranstaltung
dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz für Gewerbetreibende das allgemeine Verbot, an
erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.



