Versandhandel
Für den Versandhandel ergeben sich, wie bei Einkäufen im Geschäft, abgestufte Anforderungen:
Für jugendgefährdende
Trägermedien gilt ein
Versandhandelsverbot; dies betrifft sowohl die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien indizierten Trägermedien als auch schwer jugendgefährdende Trägermedien, bei denen es
keiner ausdrücklichen Indizierung mehr bedarf (indiziert kraft Gesetzes). Für Filme und Spiele, die
ein Alterskennzeichen tragen, gilt die Pflicht, dass der Versender auf die Altersfreigabe deutlich hinweisen
und bei der Abgabe auf die Einhaltung dieser Altersbeschränkungen achten muss. Für Spiele und Filme,
die das Alterskennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erhalten haben oder die über keine
Alterskennzeichnung der FSK bzw. USK verfügen, besteht nach dem Jugendschutzgesetz ein
Versandhandelsverbot.
Die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes beim Versandhandel gelten nicht, wenn technisch oder organisatorisch sichergestellt ist, dass nichts an Kinder und Jugendliche verschickt wird, beispielsweise durch das Postident-Verfahren.
Für den Versand von
Alkohol oder
Tabakwaren gelten die
allgemeinen Regeln, nach denen die Abgabe von Tabakwaren, Branntwein sowie branntweinhaltigen Lebensmitteln an
Minderjährige überhaupt nicht und die Abgabe anderer alkoholischer Getränke und Lebensmittel nur
an Jugendliche über 16 Jahren erfolgen darf.
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.
Weitere Infos zum Thema
Servicelinks
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Grußwort von Bundesfamilien-
ministerin
Kristina Schröder



